MODUL-AGB „TICKETING & EVENTS“

für die Plattform Eventings (Web & App)

für die Plattform Eventings (Web & App)
Gilt ergänzend zu den Basis-AGB der Eventings UG (haftungsbeschränkt).

1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Modul regelt die Erstellung, Veröffentlichung und Verwaltung von Events sowie die Buchung, den Erwerb und die Nutzung von Tickets und Teilnahmeberechtigungen über die Plattform Eventings.

(2) Erfasst werden insbesondere:

  • kostenpflichtige und kostenfreie Events
  • öffentliche und private Events
  • Veranstaltungen gewerblicher Anbieter
  • Veranstaltungen gemeinnütziger Organisationen und Vereine
  • von privaten Nutzern erstellte Events
  • digitale Tickets und Teilnahmebestätigungen
  • Wartelisten, Ticketkontingente und Einlassprüfungen
  • die Abrechnung und Auszahlung von Ticketerlösen

(3) Eigenständige Buchungen von Veranstaltungsausstattung, Catering, Bands, Fotografen oder sonstigen Eventdienstleistern sind nicht Gegenstand dieses Moduls.

(4) Waren- und Merchandiseverkäufe sowie Marketing- und Promotionsleistungen richten sich nach den hierfür vorgesehenen gesonderten Modulbedingungen.

(5) Dieses Modul gilt für:

  • Ticketkäufer
  • Teilnehmer
  • private Veranstalter
  • gewerbliche Veranstalter
  • gemeinnützige Organisationen und Vereine
  • sonstige Organisationen, die Events über Eventings veröffentlichen

(6) Zwingende gesetzliche Vorschriften und wirksam getroffene individuelle Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor.

(7) Veranstalter können ergänzende Event- und Teilnahmebedingungen festlegen. Diese gelten nur, wenn sie dem Nutzer vor der Buchung zugänglich gemacht und wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

(8) Ergänzende Bedingungen eines Veranstalters dürfen die Vertragsbeziehung zwischen Eventings und dem Nutzer oder Veranstalter nicht verändern.

(9) Im Übrigen gilt folgende Rangfolge:

  1. zwingende gesetzliche Vorschriften
  2. individuell vereinbarte Regelungen
  3. wirksam einbezogene Event- und Teilnahmebedingungen des Veranstalters
  4. dieses Modul „Ticketing & Events“
  5. Basis-AGB Eventings

2. Vertragsparteien und Rolle von Eventings

(1) Bei einem über Eventings angebotenen Event kommt der Vertrag über die Teilnahme, den Eintritt oder die Durchführung des Events grundsätzlich zwischen dem jeweiligen Veranstalter und dem Ticketkäufer beziehungsweise Teilnehmer zustande.

(2) Eventings stellt die technische Infrastruktur zur Veröffentlichung, Buchung, Zahlungsabwicklung, Ticketbereitstellung, Kommunikation, Abrechnung und Einlassprüfung bereit.

(3) Eventings wird nur dann selbst Veranstalter und Vertragspartner, wenn das betreffende Event ausdrücklich als eigenes Event von Eventings gekennzeichnet ist.

(4) Der Veranstalter muss bei der Erstellung seines Veranstalterprofils und seiner Events wahrheitsgemäß angeben, ob er handelt als:

  • Verbraucher beziehungsweise privater Veranstalter
  • Unternehmer beziehungsweise gewerblicher Veranstalter
  • Verein
  • gemeinnützige Organisation
  • juristische Person oder sonstige Organisation

(5) Eventings kann zur Prüfung des angegebenen Status geeignete Nachweise verlangen.

(6) Handelt der Veranstalter nicht als Unternehmer, können gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen Veranstalter und Teilnehmer ganz oder teilweise nicht anwendbar sein. Der jeweilige Status des Veranstalters wird im Rahmen der technisch vorgesehenen Möglichkeiten auf der Plattform dargestellt.

(7) Eventings führt keine allgemeine rechtliche, wirtschaftliche oder tatsächliche Vorabprüfung jedes Events durch. Gesetzliche Prüf-, Moderations-, Informations- und Reaktionspflichten sowie freiwillige Kontrollen von Eventings bleiben unberührt.

(8) Eventings übernimmt keine Garantie dafür, dass ein Veranstalter über sämtliche erforderlichen Genehmigungen, Versicherungen, Rechte oder sonstigen Voraussetzungen verfügt.

3. Voraussetzungen für Veranstalter

(1) Gewerbliche Veranstalter, Vereine, Organisationen und sonstige geschäftlich handelnde Anbieter müssen volljährig sein oder wirksam durch eine vertretungsberechtigte Person handeln.

(2) Private Nutzer dürfen eigene Events nur erstellen und anbieten, soweit dies nach den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist.

(3) Private Nutzer dürfen sich nicht als private Veranstalter ausgeben, wenn ihre Tätigkeit tatsächlich gewerblich oder selbstständig erfolgt.

(4) Veranstalter sind verpflichtet, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Angaben, Nachweise und Kontaktdaten vollständig und aktuell zu halten.

(5) Eventings kann die Veröffentlichung kostenpflichtiger Events von einer erfolgreichen Identitäts-, Unternehmens- oder Zahlungskontoverifizierung abhängig machen.

(6) Ein Anspruch auf Freischaltung oder Veröffentlichung eines Events besteht nicht.

4. Leistungsbeschreibung und Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter ist für die Planung, Organisation, Bewerbung und ordnungsgemäße Durchführung seines Events verantwortlich.

(2) Die Eventbeschreibung muss vollständig, verständlich, wahrheitsgemäß und aktuell sein.

(3) Der Veranstalter muss insbesondere zutreffende Angaben machen zu:

  • Name und Inhalt des Events
  • Veranstalter und verantwortlicher Organisation
  • Veranstaltungsort oder digitalem Zugangsweg
  • Datum, Beginn und voraussichtlichem Ende
  • Einlasszeiten
  • Preisen und Ticketkategorien
  • enthaltenen und nicht enthaltenen Leistungen
  • Altersbeschränkungen
  • Teilnahmevoraussetzungen
  • Barrierefreiheit und bekannten Zugangsbeschränkungen
  • Sicherheits-, Einlass- und Verhaltensregeln
  • erforderlichen Ausweisen oder Nachweisen
  • Stornierungs- und Übertragungsmöglichkeiten
  • wesentlichen Einschränkungen oder Risiken

(4) Der Veranstalter ist insbesondere verantwortlich für:

  • die Einhaltung der zulässigen Teilnehmerkapazität
  • erforderliche behördliche Genehmigungen und Anmeldungen
  • die Einhaltung des Jugend-, Lärm-, Brand- und Gesundheitsschutzes
  • die Verkehrssicherung am Veranstaltungsort
  • ein angemessenes Sicherheits- und Einlasskonzept
  • erforderliche Versicherungen
  • die Einhaltung steuerlicher und gewerblicher Pflichten
  • die Beachtung von Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Datenschutzrechten
  • die ordnungsgemäße Abwicklung von Änderungen, Absagen und Rückerstattungen

(5) Der Veranstalter darf nur solche Veranstaltungsorte, Künstler, Marken, Bilder, Texte und sonstigen Inhalte verwenden, zu deren Nutzung er berechtigt ist.

(6) Ticketkontingente dürfen die tatsächlich zulässige oder verfügbare Kapazität nicht überschreiten.

(7) Der Veranstalter muss Änderungen oder Absagen unverzüglich im Eventings-System eintragen und Eventings über wesentliche Änderungen informieren.

(8) Der Veranstalter muss auf angemessene Rückfragen von Teilnehmern und Eventings rechtzeitig reagieren.

(9) Eventings ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Veranstalter übermittelten Informationen selbst zu ermitteln.

5. Buchungsvorgang und Vertragsschluss

(1) Die Darstellung eines Events auf Eventings stellt grundsätzlich noch keinen Vertragsschluss dar.

(2) Der Nutzer wählt das gewünschte Event, die Ticketkategorie und die Anzahl der Tickets aus und gibt die für die Buchung erforderlichen Informationen ein.

(3) Vor Abgabe der Buchung kann der Nutzer seine Eingaben überprüfen und berichtigen.

(4) Bei kostenpflichtigen Buchungen gibt der Nutzer durch Betätigung der entsprechend eindeutig gekennzeichneten Bestellschaltfläche eine verbindliche Buchungserklärung ab.

(5) Der Vertrag mit dem Veranstalter kommt zustande, sobald dem Nutzer eine Buchungsbestätigung oder ein digitales Ticket durch Eventings im Namen beziehungsweise im Auftrag des Veranstalters bereitgestellt wird.

(6) Eine technische Eingangs- oder Zahlungsbestätigung stellt nur dann eine Vertragsannahme dar, wenn sie ausdrücklich als Buchungsbestätigung bezeichnet ist oder das Ticket unmittelbar bereitgestellt wird.

(7) Bei kostenfreien Events kommt die Teilnahmevereinbarung mit Zugang der Teilnahme- oder Buchungsbestätigung zustande.

(8) Der Nutzer erhält die Buchungsinformationen und die einbezogenen Vertragsbedingungen in elektronischer Form oder kann diese in seinem Nutzerkonto abrufen.

(9) Der Nutzer ist verpflichtet, die Buchungsbestätigung unverzüglich auf offensichtliche Fehler zu prüfen und Eventings oder den Veranstalter über festgestellte Abweichungen zu informieren.

(10) Der Abschluss einer Zahlung allein begründet keinen Anspruch auf Teilnahme, wenn die Buchung aufgrund eines technischen Fehlers, einer fehlenden Verfügbarkeit oder einer nicht abgeschlossenen Verifizierung nicht angenommen wurde. Bereits eingezogene Beträge werden in diesem Fall zurückerstattet.

(11) Bei offensichtlichen Preis-, Kapazitäts- oder Systemfehlern gelten die gesetzlichen Regelungen. Eventings und der Veranstalter werden den Nutzer unverzüglich informieren und bereits erhaltene Zahlungen zurückerstatten, sofern kein wirksamer Vertrag besteht.

6. Preise und Zahlungsabwicklung

(1) Der vom Nutzer zu zahlende Gesamtpreis wird vor Abgabe der Buchung angezeigt.

(2) Der Gesamtpreis umfasst die für das Ticket geltenden Steuern, Provisionen, Plattformgebühren und sonstigen zwingenden Preisbestandteile, soweit diese vom Nutzer zu tragen sind.

(3) Optionale Zusatzleistungen werden gesondert ausgewiesen und nur berechnet, wenn der Nutzer sie ausdrücklich auswählt.

(4) Die Zahlungsabwicklung erfolgt über die von Eventings eingebundenen Zahlungsdienstleister.

(5) Die im jeweiligen Buchungsprozess verfügbaren Zahlungsarten werden vor Abgabe der Buchung angezeigt.

(6) Ein Anspruch auf Bereitstellung einer bestimmten Zahlungsart besteht nicht.

(7) Eventings beziehungsweise der eingebundene Zahlungsdienstleister kann berechtigt sein, Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung für den jeweiligen Veranstalter entgegenzunehmen.

(8) Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn sie vom Zahlungsdienstleister erfolgreich bestätigt wurde.

(9) Bei fehlgeschlagenen, zurückgerufenen oder zurückgebuchten Zahlungen kann das betreffende Ticket gesperrt oder storniert werden.

(10) Eventings führt für Veranstalter kein Bank-, Zahlungs- oder E-Geld-Konto. Im Nutzerkonto dargestellte Beträge stellen ausschließlich Abrechnungs-, Transaktions- oder Auszahlungsinformationen dar.

7. Provisionen, Gebühren und Abrechnung

(1) Für kostenpflichtige Ticketverkäufe und sonstige entgeltliche Transaktionen erhebt Eventings die vor Veröffentlichung des jeweiligen Ticketkontingents angezeigten Provisionen und Gebühren.

(2) Die Höhe kann insbesondere abhängig sein von:

  • dem Status des Veranstalters
  • dem gebuchten Tarif oder Premiumstatus
  • der Art des Events
  • der Art des Tickets
  • der gewählten Zahlungsart
  • zusätzlichen gebuchten Funktionen
  • der Gemeinnützigkeit des Veranstalters

(3) Maßgeblich ist grundsätzlich das Gebühren- und Provisionsmodell, das bei Erstellung oder erstmaliger Freischaltung des jeweiligen kostenpflichtigen Ticketkontingents vereinbart wurde.

(4) Spätere Änderungen des Tarifs oder Premiumstatus verändern die Provision bereits freigeschalteter Ticketkontingente nur, wenn dies vorab ausdrücklich vereinbart oder im Buchungsprozess eindeutig dargestellt wurde.

(5) Für neu erstellte Ticketkontingente gilt das zum Zeitpunkt ihrer Erstellung beziehungsweise Freischaltung maßgebliche Gebührenmodell.

(6) Die vereinbarten Provisionen und Gebühren werden vor der Auszahlung automatisch vom Abrechnungsbetrag abgezogen.

(7) Zusätzlich können insbesondere folgende Beträge berücksichtigt werden:

  • Zahlungsgebühren
  • Rückerstattungen
  • Rücklastschriften
  • Chargebacks
  • vom Veranstalter zu tragende Stornierungskosten
  • sonstige wirksam vereinbarte Entgelte

(8) Eventings stellt dem Veranstalter eine elektronische Abrechnung über Verkäufe, Abzüge und Auszahlungen zur Verfügung.

(9) Der Veranstalter ist verpflichtet, die Abrechnung zeitnah zu prüfen und erkennbare Fehler unverzüglich mitzuteilen. Gesetzliche Ansprüche und Fristen bleiben unberührt.

(10) Der Veranstalter ist selbst für die ordnungsgemäße steuerliche Behandlung seiner Ticketerlöse verantwortlich.

(11) Soweit gegenüber Ticketkäufern Rechnungen oder andere steuerliche Belege ausgestellt werden müssen, ist hierfür grundsätzlich der jeweilige Veranstalter als Leistungserbringer verantwortlich.

(12) Eventings kann die technische Erstellung oder Bereitstellung entsprechender Belege im Namen des Veranstalters unterstützen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der hierfür hinterlegten Angaben verbleibt beim Veranstalter.

8. Auszahlungen an Veranstalter

(1) Die Auszahlung verfügbarer Ticketerlöse erfolgt grundsätzlich sieben Kalendertage nach dem planmäßigen Ende des jeweiligen Events.

(2) Bei mehrtägigen Events beginnt die Frist nach dem Ende des letzten Veranstaltungstages.

(3) Eine Auszahlung setzt voraus, dass:

  • das Event durchgeführt wurde
  • die erforderliche Identitäts- und Kontoverifizierung abgeschlossen ist
  • eine gültige Auszahlungsmethode hinterlegt ist
  • die Zahlungen endgültig bestätigt wurden
  • keine offenen Rückerstattungen, Zahlungsstreitigkeiten oder Chargebacks entgegenstehen

(4) Eventings kann eine Auszahlung im erforderlichen Umfang vorübergehend zurückhalten, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für:

  • eine vollständige oder teilweise Absage
  • erhebliche Leistungsstörungen
  • eine außergewöhnlich hohe Rückerstattungsquote
  • Betrug oder missbräuchliche Buchungen
  • ungeklärte Identitäts- oder Kontodaten
  • behördliche oder gerichtliche Maßnahmen
  • zu erwartende Chargebacks
  • eine Gefährdung berechtigter Erstattungsansprüche der Teilnehmer

(5) Eine Zurückhaltung darf nur in angemessenem Umfang und für die zur Klärung erforderliche Dauer erfolgen.

(6) Eventings informiert den Veranstalter über die wesentlichen Gründe der Zurückhaltung, soweit rechtliche, sicherheitsbezogene oder ermittlungstechnische Gründe dem nicht entgegenstehen.

(7) Rückerstattungen, Rücklastschriften und Chargebacks können mit offenen oder zukünftigen Auszahlungsansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis verrechnet werden.

(8) Entsteht ein negativer Abrechnungssaldo, ist der Veranstalter verpflichtet, den fälligen Betrag nach Aufforderung auszugleichen.

(9) Verzögerungen, die ausschließlich durch den Zahlungsdienstleister, das Kreditinstitut oder unzutreffende Zahlungsdaten verursacht werden, verlängern die tatsächliche Auszahlungsdauer entsprechend.

9. Digitale Tickets und Teilnahmeberechtigungen

(1) Tickets werden grundsätzlich digital als QR-Code, Wallet-Ticket, Buchungsbestätigung oder in einem vergleichbaren elektronischen Format bereitgestellt.

(2) Ein Anspruch auf ein gedrucktes Ticket besteht nur, wenn dies im Buchungsprozess ausdrücklich angeboten wird.

(3) Jedes Ticket enthält eine individuelle Eintrittsberechtigung.

(4) Ein QR-Code oder sonstiger Ticketcode darf nicht:

  • vervielfältigt
  • manipuliert
  • öffentlich veröffentlicht
  • an mehrere Personen gleichzeitig weitergegeben
  • entgegen den Übertragungsbedingungen verkauft werden

(5) Wird ein Ticket mehrfach vorgelegt, berechtigt grundsätzlich nur die erste erfolgreiche Prüfung zum Einlass.

(6) Der Nutzer ist für die sichere Aufbewahrung und rechtzeitige Abrufbarkeit seines Tickets verantwortlich.

(7) Der Nutzer muss sicherstellen, dass sein Endgerät beim Einlass funktionsfähig ist oder das Ticket in einer anderen zugelassenen Form vorgelegt werden kann.

(8) Bei technischen Problemen kann der Veranstalter einen zusätzlichen Identitäts-, Buchungs- oder Zahlungsnachweis verlangen.

(9) Eventings kann Tickets sperren oder technisch entwerten, wenn:

  • die zugehörige Zahlung zurückgebucht wurde
  • das Ticket erstattet wurde
  • das Ticket nachweislich manipuliert wurde
  • ein Missbrauchsverdacht besteht
  • die Buchung wirksam storniert wurde

10. Personalisierung, Übertragung und Weiterverkauf

(1) Der Veranstalter legt fest, ob Tickets:

  • frei übertragbar
  • nur über eine Eventings-Funktion übertragbar
  • personalisiert
  • nicht übertragbar

sind.

(2) Die geltenden Übertragungsbedingungen werden im Eventangebot oder während des Buchungsprozesses angezeigt.

(3) Bei personalisierten Tickets kann der Veranstalter am Einlass einen geeigneten Identitätsnachweis verlangen.

(4) Eine Änderung der Personalisierung ist nur zulässig, wenn der Veranstalter oder die hierfür vorgesehene Eventings-Funktion dies ermöglicht.

(5) Ein gewerblicher, systematischer oder missbräuchlicher Weiterverkauf von Tickets ohne Zustimmung des Veranstalters ist unzulässig.

(6) Der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen kann untersagt werden, soweit dies in den Eventbedingungen wirksam geregelt wurde.

(7) Eventings übernimmt keine Verantwortung für Tickets, die außerhalb der Eventings-Plattform erworben, übertragen oder bezahlt wurden.

(8) Die Weitergabe eines Tickets lässt die Verpflichtung des ursprünglichen Käufers zur Zahlung unberührt.

(9) Der Übertragende muss den neuen Ticketinhaber über die geltenden Event-, Einlass- und Teilnahmebedingungen informieren.

11. Widerruf und freiwillige Stornierung

(1) Bei Verträgen über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen bestimmten Termin oder Zeitraum vorsieht.

(2) Der Widerrufsausschluss gilt nur, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind.

(3) Bei Buchungen, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Nutzer vor Vertragsschluss eine entsprechende Widerrufsbelehrung.

(4) Unabhängig von einem Widerrufsrecht kann der Veranstalter freiwillige Stornierungs- oder Umbuchungsmöglichkeiten anbieten.

(5) Die Bedingungen einer freiwilligen Stornierung müssen vor der Buchung angezeigt werden und können insbesondere festlegen:

  • bis zu welchem Zeitpunkt storniert werden kann
  • ob eine vollständige oder anteilige Erstattung erfolgt
  • ob Stornierungsgebühren anfallen
  • ob eine Umbuchung oder Gutschrift möglich ist

(6) Besteht weder ein gesetzliches noch ein vertraglich eingeräumtes Stornierungsrecht, ist eine Stornierung durch den Nutzer ausgeschlossen.

(7) Das Nichterscheinen des Nutzers begründet grundsätzlich keinen Erstattungsanspruch.

(8) Gesetzliche Rücktritts-, Minderungs-, Erstattungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.

12. Änderungen und Verlegung eines Events

(1) Der Veranstalter kann geringfügige Änderungen am Ablauf vornehmen, wenn der Gesamtcharakter und die wesentliche Leistung des Events erhalten bleiben.

(2) Geringfügige Änderungen können abhängig vom jeweiligen Event insbesondere betreffen:

  • Änderungen einzelner Programmpunkte
  • zeitliche Verschiebungen innerhalb des Veranstaltungstages
  • Änderungen untergeordneter Mitwirkender
  • organisatorische Anpassungen
  • zumutbare Änderungen des Einlassablaufs

(3) Geringfügige Änderungen begründen grundsätzlich keinen automatischen Anspruch auf Stornierung oder Erstattung.

(4) Eine Änderung kann wesentlich sein, wenn sie insbesondere betrifft:

  • das Veranstaltungsdatum
  • eine erhebliche Änderung der Uhrzeit
  • die Verlegung an einen wesentlich anderen oder unzumutbaren Ort
  • den Wegfall der angekündigten Hauptleistung
  • den Wegfall eines für das Event prägenden Hauptkünstlers
  • eine erhebliche Verkürzung oder inhaltliche Veränderung

(5) Bei einer wesentlichen Änderung richten sich die Rechte des Nutzers nach den gesetzlichen Bestimmungen und den wirksam vereinbarten Eventbedingungen.

(6) Soweit dem Nutzer eine Wahl zwischen der geänderten Durchführung und einer Erstattung angeboten wird, muss er diese innerhalb der mitgeteilten angemessenen Frist ausüben.

(7) Der Veranstalter muss Eventings unverzüglich über wesentliche Änderungen informieren.

(8) Eventings kann die vom Veranstalter bereitgestellten Änderungsinformationen per E-Mail, Push-Mitteilung, im Nutzerkonto oder auf der Eventseite übermitteln.

(9) Nutzer müssen ihre hinterlegten Kontaktdaten aktuell halten und Änderungen eines gebuchten Events angemessen verfolgen.

13. Absage und Rückerstattung

(1) Wird ein Event vollständig abgesagt und nicht durchgeführt, richten sich die Rückzahlungsansprüche des Nutzers gegen den jeweiligen Veranstalter.

(2) Der Veranstalter ist verpflichtet, die für die Rückerstattung erforderlichen Beträge bereitzuhalten beziehungsweise noch nicht ausgezahlte Ticketerlöse hierfür zur Verfügung zu stellen.

(3) Eventings kann Rückerstattungen im Namen oder auf Rechnung des Veranstalters technisch abwickeln.

(4) Eventings wird durch die technische Abwicklung nicht selbst zum Schuldner der Rückerstattung, sofern Eventings nicht Veranstalter oder ausdrücklich selbst Vertragspartner ist.

(5) Die Rückerstattung erfolgt grundsätzlich über die ursprünglich verwendete Zahlungsart, soweit dies technisch möglich und rechtlich zulässig ist.

(6) Die Bearbeitungsdauer kann von der verwendeten Zahlungsart, dem Zahlungsdienstleister und dem Kreditinstitut des Nutzers abhängen.

(7) Bei nur teilweisem Ausfall oder erheblicher Verkürzung des Events richten sich mögliche Erstattungs- oder Minderungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften und den wirksam einbezogenen Eventbedingungen.

(8) Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs- und sonstige Nebenkosten werden nur ersetzt, wenn hierfür eine gesetzliche oder ausdrücklich vertraglich vereinbarte Anspruchsgrundlage besteht.

(9) Eventings kann den Ticketverkauf bei einer Absage unverzüglich einstellen und die betroffenen Tickets technisch sperren.

14. Höhere Gewalt und sonstige außergewöhnliche Ereignisse

(1) Höhere Gewalt bezeichnet ein von außen kommendes, außergewöhnliches und auch durch angemessene Sorgfalt nicht vermeidbares Ereignis.

(2) Hierzu können je nach Einzelfall insbesondere gehören:

  • extreme Unwetter oder Naturereignisse
  • Krieg oder Terrorgefahren
  • Epidemien oder Pandemien
  • behördliche Veranstaltungsverbote
  • erhebliche Ausfälle kritischer Infrastruktur
  • nicht vorhersehbare Sicherheitslagen

(3) Höhere Gewalt kann dazu führen, dass der Veranstalter nicht oder nicht rechtzeitig leisten kann und für bestimmte Schäden nicht verantwortlich ist.

(4) Das Vorliegen höherer Gewalt schließt Rückzahlungs-, Rücktritts- oder sonstige gesetzliche Rechte des Nutzers nicht automatisch aus.

(5) Wird die Durchführung endgültig unmöglich, richten sich die Rückabwicklung und der Wegfall der Zahlungspflicht nach den gesetzlichen Vorschriften.

(6) Der Veranstalter kann einen Ersatztermin oder eine angemessene Ersatzleistung anbieten. Ein Ersatzangebot ersetzt einen bestehenden gesetzlichen Erstattungsanspruch nur, wenn der Nutzer dem zustimmt oder dies wirksam vereinbart wurde.

15. Einlass, Hausrecht und Teilnahmebedingungen

(1) Der Veranstalter übt am Veranstaltungsort das Hausrecht aus.

(2) Der Veranstalter kann insbesondere folgende Einlass- und Teilnahmebedingungen festlegen:

  • Altersbeschränkungen
  • Ausweiskontrollen
  • Taschen- und Sicherheitskontrollen
  • Kleidungs- oder Schutzvorgaben
  • Verbote gefährlicher Gegenstände
  • Foto-, Video- und Aufnahmeverbote
  • Alkohol-, Rauch- und Drogenregelungen
  • Regeln zum Schutz anderer Teilnehmer
  • örtliche Haus- und Sicherheitsordnungen

(3) Die Einlass- und Teilnahmebedingungen müssen sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und mit geltendem Recht vereinbar sein.

(4) Der Nutzer ist verpflichtet, den rechtmäßigen Anweisungen des Veranstalters, des Sicherheitspersonals und anderer autorisierter Personen Folge zu leisten.

(5) Der Einlass kann insbesondere verweigert oder ein Nutzer von der Veranstaltung ausgeschlossen werden, wenn dieser:

  • kein gültiges Ticket vorlegt
  • erforderliche Alters- oder Identitätsnachweise nicht erbringt
  • andere Personen gefährdet oder erheblich belästigt
  • verbotene Gegenstände mitführt
  • erkennbar erheblich alkoholisiert oder drogenbeeinflusst ist
  • Sicherheitsanweisungen nicht befolgt
  • die Veranstaltung erheblich stört
  • gegen gesetzliche Vorschriften oder die Hausordnung verstößt

(6) Hat der Nutzer die berechtigte Einlassverweigerung oder den Ausschluss selbst zu vertreten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung.

(7) Gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt, wenn der Einlass ohne ausreichenden sachlichen Grund verweigert wird.

16. Kostenfreie Events, Wartelisten und Reservierungen

(1) Veranstalter können kostenfreie Tickets oder Teilnahmeplätze anbieten.

(2) Auch eine kostenfreie Buchung kann eine verbindliche Platzreservierung darstellen.

(3) Kann ein Nutzer an einem kostenfreien Event nicht teilnehmen, soll er seine Teilnahme rechtzeitig über die vorgesehene Funktion absagen.

(4) Der Veranstalter kann Wartelisten einsetzen und frei werdende Plätze nach den zuvor mitgeteilten Kriterien vergeben.

(5) Die Aufnahme in eine Warteliste begründet noch keinen Anspruch auf Teilnahme.

(6) Eine Teilnahmeberechtigung entsteht erst mit entsprechender Bestätigung.

(7) Reservierungen können verfallen, wenn der Nutzer nicht bis zu einer vorher mitgeteilten Einlass- oder Abholzeit erscheint.

17. Gutscheine, Rabattcodes und Promotionaktionen

(1) Veranstalter können Rabattcodes oder eventbezogene Gutscheine anbieten.

(2) Für deren Einlösung gelten die vom Veranstalter festgelegten und vor der Buchung angezeigten Bedingungen.

(3) Rabattcodes können insbesondere beschränkt sein hinsichtlich:

  • Gültigkeitsdauer
  • Ticketkategorie
  • Anzahl der Einlösungen
  • Nutzergruppe
  • Mindestbuchungswert
  • konkretem Event

(4) Eine Barauszahlung von Rabattbeträgen ist ausgeschlossen, soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

(5) Eventings übernimmt keine Garantie für die Verfügbarkeit oder weitere Einlösbarkeit eines vom Veranstalter ausgegebenen Rabattcodes.

(6) Eventings-eigene Rabatt- oder Promotionaktionen werden entsprechend gekennzeichnet.

(7) Rabattcodes dürfen nicht manipuliert, automatisiert ausprobiert oder entgegen ihren Bedingungen genutzt werden.

18. Nutzungsrechte an Eventinhalten

(1) Der Veranstalter versichert, dass er über sämtliche für die Veröffentlichung und Nutzung seiner Eventinhalte erforderlichen Rechte verfügt.

(2) Der Veranstalter räumt Eventings für die Dauer der Veröffentlichung ein einfaches, unentgeltliches, räumlich unbeschränktes und auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht an den hochgeladenen Eventinhalten ein.

(3) Das Nutzungsrecht umfasst insbesondere:

  • Speicherung und technische Verarbeitung
  • Darstellung auf der Webplattform und in der App
  • Anpassung an technische Darstellungsformate
  • Darstellung in Such- und Empfehlungsfunktionen
  • Einbindung in Karten und Eventübersichten
  • Bereitstellung über Eventings-Schnittstellen
  • Darstellung in Suchmaschinen
  • Bewerbung des konkreten Events
  • Bewerbung des Veranstalters
  • Bewerbung der Eventings-Plattform unter Verwendung des konkreten Eventangebots

(4) Eventings darf hierfür insbesondere Eventtitel, Beschreibungen, Veranstalterlogos, Titelbilder, Termine und Veranstaltungsorte verwenden.

(5) Eine inhaltlich entstellende oder den Veranstalter unangemessen beeinträchtigende Bearbeitung ist nicht zulässig.

(6) Soweit Eventings Inhalte an technische Partner, Suchmaschinen oder angeschlossene Vertriebskanäle übermittelt, darf Eventings die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte im notwendigen Umfang weitergeben.

(7) Der Veranstalter kann die weitere aktive Verwendung seiner Inhalte nach Beendigung der Veröffentlichung verlangen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, bereits veröffentlichte Marketingmaterialien oder berechtigte Dokumentationsinteressen entgegenstehen.

(8) Eventings ist nicht verpflichtet, bereits veröffentlichte Beiträge aus nicht von Eventings kontrollierten Suchmaschinen, Social-Media-Angeboten oder Drittplattformen selbst zu löschen.

19. Sperrung von Events und Ticketverkäufen

(1) Eventings kann die Veröffentlichung eines Events oder den weiteren Ticketverkauf vorübergehend einschränken oder beenden, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für:

  • einen Verstoß gegen geltendes Recht
  • fehlende Genehmigungen oder Berechtigungen
  • irreführende oder unzutreffende Eventinformationen
  • eine Gefährdung von Teilnehmern
  • eine Überschreitung zulässiger Kapazitäten
  • einen Missbrauch der Zahlungs- oder Ticketfunktionen
  • eine Verletzung von Rechten Dritter
  • eine bevorstehende oder bereits erfolgte Absage
  • erhebliche Beschwerden oder Rückerstattungsrisiken
  • betrügerische Aktivitäten

(2) Eventings berücksichtigt bei der Entscheidung insbesondere die Schwere und Dringlichkeit des möglichen Verstoßes sowie die Interessen der Teilnehmer und des Veranstalters.

(3) Soweit möglich und zumutbar, erhält der Veranstalter Gelegenheit zur Stellungnahme oder Behebung des Problems.

(4) Bei unmittelbaren Sicherheits-, Betrugs- oder Rechtsrisiken kann Eventings ohne vorherige Anhörung handeln.

(5) Eventings informiert den Veranstalter über die wesentlichen Gründe und verfügbare Beschwerdemöglichkeiten, soweit keine gesetzlichen oder sicherheitsbezogenen Gründe entgegenstehen.

(6) Hat der Veranstalter die Sperrung zu vertreten, trägt er die daraus entstehenden Verpflichtungen gegenüber den Ticketkäufern.

20. Haftung und Freistellung

(1) Die Haftung von Eventings richtet sich nach den Haftungsbestimmungen der Basis-AGB.

(2) Soweit Eventings nicht selbst Veranstalter ist, ist Eventings nicht verantwortlich für:

  • die tatsächliche Durchführung des Events
  • die Qualität der Veranstaltung
  • die Leistung von Künstlern oder sonstigen Mitwirkenden
  • die Sicherheit des Veranstaltungsortes
  • die Einhaltung der Veranstaltungsbeschreibung
  • die Erteilung behördlicher Genehmigungen
  • die Einhaltung von Einlass- und Teilnahmebedingungen
  • Schäden, die ausschließlich im Verantwortungsbereich des Veranstalters entstehen

(3) Gesetzliche Pflichten und eine Haftung aufgrund eines eigenen Verschuldens von Eventings bleiben unberührt.

(4) Der Veranstalter haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für die von ihm zu vertretende Planung, Organisation, Durchführung und Absage seines Events.

(5) Der Veranstalter stellt Eventings von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund einer vom Veranstalter zu vertretenden Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten entstehen.

(6) Die Freistellung umfasst erforderliche und angemessene Kosten der Rechtsverteidigung.

(7) Die Freistellung gilt nicht, soweit der Veranstalter die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat oder Eventings den Schaden selbst verursacht hat.

21. Support und Reklamationen

(1) Reklamationen zur Durchführung, Qualität, Änderung oder Absage eines Events sind grundsätzlich an den jeweiligen Veranstalter zu richten.

(2) Eventings unterstützt im Rahmen seiner technischen Möglichkeiten bei der Kommunikation und Abwicklung.

(3) Technische Probleme mit Buchungen, Zahlungen, Tickets, QR-Codes, Abrechnungen oder Auszahlungen können über den Eventings-Support gemeldet werden.

E-Mail: [support@eventings.de]

(4) Die Unterstützung durch Eventings stellt keine Übernahme der vertraglichen Verpflichtungen des Veranstalters dar.

(5) Gesetzliche Ansprüche und Fristen werden durch ein Supportverfahren nicht gehemmt oder verlängert, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen oder vereinbart wurde.

22. Eigene Events von Eventings

(1) Wird Eventings ausdrücklich als Veranstalter ausgewiesen, kommt der Veranstaltungsvertrag unmittelbar zwischen dem Ticketkäufer und der Eventings UG (haftungsbeschränkt) zustande.

(2) In diesem Fall übernimmt Eventings die in diesem Modul dem Veranstalter zugeordneten Rechte und Pflichten.

(3) Zusätzlich können für das jeweilige Event besondere Teilnahme-, Sicherheits- oder Veranstaltungsbedingungen gelten.

(4) Die besonderen Bedingungen werden dem Nutzer vor der Buchung zugänglich gemacht.

23. Schlussbestimmungen

(1) Dieses Modul ergänzt die Basis-AGB der Eventings UG (haftungsbeschränkt).

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Basis-AGB entsprechend.

(3) Änderungen dieses Moduls richten sich nach den Änderungsregelungen der Basis-AGB.

(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Moduls unwirksam sein oder werden, gelten die Regelungen der Basis-AGB sowie die gesetzlichen Vorschriften.

Stand: 19. Juli 2026