AGB-Modul „Schnittstellen & Datenpartner“

Gilt ergänzend zu den Basis-AGB der Eventings UG (haftungsbeschränkt).

1. Anwendungsbereich

(1) Dieses Modul gilt für Unternehmen, Organisationen und institutionelle Daten- oder Schnittstellenpartner bei Bereitstellung, Übernahme, Verarbeitung, Verteilung oder technischer Nutzung von Event-, Veranstalter-, Orts-, Kategorie- oder vergleichbaren Daten über API, Feed, Export, Dateiübertragung oder andere technische Schnittstellen.

(2) Das Modul richtet sich ausschließlich an Unternehmer und institutionell handelnde Partner, nicht an Verbraucher.

(3) Umfang, Vergütung, technische Parameter, Nutzungsrechte, Laufzeit, Kündigung und sonstige Konditionen werden individuell vereinbart.

2. Gegenstand der Partnerschaft

(1) Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen:

  • Datenabruf oder Datenempfang durch Eventings,
  • Schnittstellenbereitstellung,
  • automatisierte Synchronisation,
  • Zuordnung, Normalisierung und Deduplizierung,
  • Quellen- und Lizenzkennzeichnung,
  • technische Qualitätssicherung,
  • ausdrücklich vereinbarte Rückschreib-, Weitergabe- oder Exportfunktionen.

(2) Ein Recht auf Rückschreibung, Closed-Data-Zugriff, Exklusivität, Unterlizenzierung oder Weitergabe an Dritte besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

3. Vertragsanbahnung, Vertragsschluss und Konditionen

(1) Öffentliche Informationen über mögliche Datenpartnerschaften und ein Kontaktformular stellen grundsätzlich kein verbindliches Vertragsangebot dar.

(2) Vor Vertragsschluss kann Eventings insbesondere Datenquelle, Lizenzlage, technische Spezifikation, Datenqualität, Sicherheitsanforderungen, erwartbaren Sonderaufwand und Datenschutzrollen prüfen.

(3) Ein Vertrag kommt durch individuelle Vereinbarung, bestätigtes Angebot oder eindeutige Annahmeerklärung zustande.

(4) Preise, kostenlose Datenlieferungen, Gegenleistungen, Limits und sonstige wirtschaftliche Konditionen ergeben sich ausschließlich aus der individuellen Vereinbarung.

(5) Konditionen eines anderen Partners begründen keinen Anspruch auf entsprechende Bedingungen.

4. Technische Spezifikation und Mitwirkung

(1) Die Parteien definieren die erforderlichen technischen Spezifikationen in geeigneter Form.

(2) Dazu können Endpunkte, Formate, Authentifizierung, Felddefinitionen, IDs und Referenzschlüssel, Aktualisierungsintervalle, Änderungs- und Löschkennzeichen, Rate Limits, Fehlercodes, Versionsstände sowie Test- und Produktivumgebungen gehören.

(3) Wesentliche inkompatible Änderungen sollen rechtzeitig angekündigt werden, soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist.

(4) Zugangsdaten, Tokens, Schlüssel und Secrets sind vertraulich und ausschließlich über sichere Kanäle auszutauschen.

(5) Keine Partei darf die Zugangsdaten der anderen Partei außerhalb des vereinbarten Zwecks verwenden.

5. Rechte an Daten, Lizenzkette und Quellenangaben

(1) Der Datenlieferant versichert, zur vertragsgemäßen Bereitstellung berechtigt zu sein und Eventings die vereinbarten Nutzungsrechte wirksam einräumen zu können.

(2) Der Umfang der Rechte ergibt sich aus der individuellen Vereinbarung und zugrunde liegenden Open-Data-, Creative-Commons- oder sonstigen Lizenzen.

(3) Eventings beachtet verbindliche Vorgaben zu Quellenangaben, Urheberhinweisen, Bearbeitungskennzeichnungen, Weitergabe, Unterlizenzierung sowie zeitlichen oder räumlichen Beschränkungen.

(4) Änderungen oder Wegfall von Lizenzen, Berechtigungen oder Quellen sind Eventings unverzüglich mitzuteilen, soweit sie die Integration betreffen.

(5) Eventings kann betroffene Datensätze bis zur Klärung sperren oder entfernen.

6. Datenqualität und Verantwortungsbereiche

(1) Der Datenlieferant ist für Richtigkeit und Zulässigkeit seiner Ursprungsdaten verantwortlich, soweit keine weitergehende Prüfung vereinbart wurde.

(2) Eventings darf Daten für den Vertragszweck technisch normalisieren, formatieren, kategorisieren, geocodieren und deduplizieren.

(3) Technische Transformationen dürfen den wesentlichen Inhalt nicht verfälschen.

(4) Eine vollständig fehlerfreie Verarbeitung heterogener Drittdaten wird ohne ausdrücklich vereinbartes SLA nicht garantiert.

7. Synchronisation, Verfügbarkeit, Versionen und Änderungen

(1) Aktualisierungsintervalle, Verfügbarkeit, Versionen und etwaige Service Levels werden individuell vereinbart.

(2) Ohne ausdrückliches SLA wird kein bestimmter ununterbrochener Verfügbarkeitswert und keine bestimmte Wiederherstellungszeit geschuldet.

(3) Wartung, Sicherheitsmaßnahmen und technisch notwendige Änderungen bleiben zulässig.

(4) Ist eine Integration aufgrund einer Änderung dauerhaft nicht mehr mit vertretbarem Aufwand nutzbar, stimmen die Parteien eine Anpassung, Migration oder Beendigung der betroffenen Integration ab.

8. Nutzung durch Eventings

(1) Eventings darf die Daten ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Rechte und des vereinbarten Vertragszwecks nutzen.

(2) Soweit vereinbart und rechtlich zulässig, kann der Vertragszweck insbesondere öffentliche Eventdarstellung, Suche, Filter, Karten, Orts- und Regionsseiten, Veranstalterprofile, Suchmaschinenindexierung, Qualitätsprüfung, Dublettenprüfung und Eventings-interne technische Schnittstellen umfassen.

(3) Eine darüber hinausgehende kommerzielle Nutzung, Unterlizenzierung oder Weitergabe erfolgt nur, soweit sie von den eingeräumten Rechten gedeckt ist.

9. Rückschreiben, Änderungen und Quellenpriorität

(1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist Eventings weder berechtigt noch verpflichtet, Änderungen in das Ursprungssystem zurückzuschreiben.

(2) Bei vereinbarten Rückschreibfunktionen sind Berechtigungen, Konfliktbehandlung, Quellenpriorität, Auditierung und Fehlerbehandlung gesondert festzulegen.

(3) Eine Änderung innerhalb der Eventings-Darstellung verändert nicht automatisch den Ursprungsdatensatz des Partners.

10. Personenbezogene Daten

(1) Die Parteien prüfen vor Beginn, ob und in welchem Umfang personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(2) Jede Partei bleibt für Verarbeitungen, bei denen sie selbst Zwecke und Mittel bestimmt, datenschutzrechtlich verantwortlich.

(3) Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, wird vor Beginn eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO geschlossen.

(4) Personenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht und die Übermittlung für den Vertragszweck erforderlich ist.

(5) Besondere Kategorien personenbezogener Daten sollen nicht Bestandteil allgemeiner Eventdaten-Schnittstellen sein, sofern dies nicht ausdrücklich erforderlich, vereinbart und rechtlich abgesichert ist.

11. Sicherheit

(1) Beide Parteien treffen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz ihrer Systeme und Zugangsdaten.

(2) Sicherheitsvorfälle, die die gemeinsame Schnittstelle oder ausgetauschte Daten konkret betreffen, sind der jeweils anderen Partei unverzüglich in angemessener Form mitzuteilen.

(3) Bei einem konkreten Sicherheitsrisiko darf eine betroffene Schnittstelle vorübergehend deaktiviert oder eingeschränkt werden.

12. Vergütung und Rechnung

(1) Eine Vergütungspflicht besteht nur, soweit sie individuell vereinbart ist.

(2) Möglich sind insbesondere kostenlose Datenbereitstellung, pauschale Entgelte, nutzungsabhängige Vergütung, Einrichtungskosten oder sonstige Gegenleistungen.

(3) Zusatzaufwand wird nur berechnet, wenn hierfür eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Rechnungsformat, Rechnungsweg und erforderliche Abrechnungsdaten richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der individuellen Vereinbarung.

13. Laufzeit und Beendigung

(1) Laufzeit und Kündigung richten sich nach der individuellen Vereinbarung.

(2) Nach Vertragsende werden technische Zugänge und ausschließlich aus dem Vertrag resultierende Berechtigungen beendet.

(3) Die weitere Nutzung bereits bezogener Daten richtet sich nach der vereinbarten Lizenz und den gesetzlichen Vorgaben.

(4) Daten aus anderen rechtmäßigen Quellen dürfen unabhängig weiter genutzt werden.

(5) Gesetzliche Aufbewahrungs- und Nachweispflichten bleiben unberührt.

14. Gewährleistung, Haftung und Freistellung

(1) Die Haftung richtet sich nach den Basis-AGB und den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Keine Partei garantiert ohne ausdrückliche Vereinbarung einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine bestimmte Reichweite oder ein bestimmtes Datenvolumen.

(3) Der Datenlieferant haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für von ihm zu vertretende unberechtigte Datenübermittlungen, Rechteverletzungen und Lizenzverstöße.

(4) Er stellt Eventings von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die auf einer von ihm zu vertretenden fehlenden Berechtigung zur Datenbereitstellung beruhen. Dies gilt nicht, soweit Eventings den Anspruch selbst verursacht hat.

15. Vertraulichkeit

(1) Nicht öffentliche technische, wirtschaftliche und organisatorische Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, sind vertraulich zu behandeln.

(2) Dies gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher beziehungsweise behördlicher Pflicht offengelegt werden müssen.

(3) Gesetzliche Geheimhaltungs- und Datenschutzpflichten bleiben unberührt.

16. Schlussbestimmungen

(1) Dieses Modul ergänzt die Basis-AGB.

(2) Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:

  1. zwingendes Recht,
  2. individuelle Partnervereinbarung,
  3. dieses Modul „Schnittstellen & Datenpartner“,
  4. Basis-AGB.

(3) Es gilt deutsches Recht.

Stand: 30. August 2026